Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Zusammenfassung


78. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

Arten des Befähigungsnachweises für Gas- und Wasserleitungsinstallateure

§ 1. Der Befähigungsnachweis für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure (§ 127 Z 8 GewO 1994) ist zu erbringen durch:

1. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) und c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau — Installation und Heizungstechnik oder der Höheren Lehranstalt für M...

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