Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Zusammenfassung


423. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 164 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

1. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau — Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder Maschinenbau, Installation und Heizungstechnik oder für Maschinenbau

— Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes dieser Lehranstalten,

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges ...

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