Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Bestatter (Bestatter-Befähigungsnachweisverordnung)

Zusammenfassung


236. Verordnung: Bestatter-Befähigungsnachweisverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Bestatter (Bestatter-Befähigungsnachweisverordnung)

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bestatter gemäß § 130 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch Belege folgender Art nachzuweisen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 und 2. Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige hauptberufliche und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll Versicherungspflichtige fachliche Tätigkeit in einem zur Ausübung des Gewerbes der Bestatter berechtigten Betrieb.

Befähigungsnachweisp...

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