Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

Zusammenfassung


95. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

Auf Grund des § 22 Abs, 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Befähigungsnachweis für den unbeschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

§ 1. Die Befähigung für den unbeschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (...

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