Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. September 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags

Zusammenfassung


514. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. September 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienverlags

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gew...

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