Zusammenfassung
265. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Mai 1989 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 a Abs. 3, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des
§ 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet:Art des Nachweises der Befähigung§ 1. Die Befähigung für das...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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