Zusammenfassung
213. Bundesgesetz: Eisenbahnverkehrsordnung ? EVO.
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Auszug
Bundesgesetz vom 6. Juli 1954 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, lebenden Tieren und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahn-Verkehrsordnung ? EVO.).
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen.§ 1. Geltungsbereich.(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Österreichs, jedoch nicht auf Straßenbahnen und Seilbahnen.(2) Für den Verkehr mit ausländischen Eisenbahnen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur insoweit, als er nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist.§ 2. Beförderungsbedingungen. Abweichungen.(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe Beförderungsbedingungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes und zu den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festzusetzen; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.(2) Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe kann Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für einzelne Bahnstrecken, Bahnhöfe, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen sowie für gewisse Abfertigungsarten genehmigen, wenn und soweit dies besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse erfordern.(3) Die Beförderungsbedingungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme in den Tarif. Die Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe muß aus dem Tarif ersichtlich sein.§ 3. Pflicht zur Beförderung. Beförderungsmittel.(1) Die Eisenbahn ist zur Beförderung verpflichtet,wenn a) den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen entsprochen wird,b) die Beförderung mit den normalen, den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehres genügenden Beförderungsmitteln möglich ist und c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.(2) Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf verkehrenden Züge. Für die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung setzt die Eisenbahn die Bedingungen im Tarif fest.(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung von Gütern und Tieren mit Wagen zuzulassen,die auf Grund eines besonderen Vertrages (Einstellungsvertrages)von Privaten in den Park der Eisenbahn eingestellt worden sind (Privatwagen).Der Einstellungsvertrag regelt die Bedingungen,unter denen die Eisenbahn Privatwagen einstellt,zur Verfügung des Einstellers hält und unter denen sie ihm während der Dauer der Einstellung für Verlust oder Beschädigung des Privatwagens haftet. Die von der Eisenbahn für den Abschlußvon Einstellungsverträgen aufgestellten einheitlichen Bedingungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe; die Genehmigung ist zu erteilen,wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.Der Einstellungsvertrag ist auch für den Benützer des Wagens verbindlich.(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Beförderungübergebenen Güter ganz oder teilweise mit Kraftwagen oder anderen Verkehrsmitteln zu befördern oder durch von ihr bestellte Unternehmer befördern zu lassen, sofern der Absender eine solche Art der Beförderung im Frachtbrief oder Expreßgutschein nicht ausschließt.§ 4. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.(1) Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung der von ihr übernommenen Beförderung bedient.(2) Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen eines Bahnbenützers Frachtbriefe ausstellen oder Übersetzungen anfertigen oder sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen,gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.§ 5. Verlorene und zurückgelassene Gegenstände.(1) Wer im Bereich der Eisenbahn einen verlorenen oder zurückgelassenen Gegenstand findet,entspricht den für Fundgegenstände bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch dadurch, daßer der Eisenbahn den Gegenstand übergibt. DieseÜbergabe ist von der Eisenbahn schriftlich zu bestätigen.Übernimmt die Eisenbahn einen Gegenstand,dessen Wert offensichtlich fünftausend Schilling übersteigt, so trägt sie die Pflichten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Finder obliegen.(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Gegenstände,deren Wert offensichtlich fünftausend Schilling nicht übersteigt, zu verwahren; sie haftet in diesem Falle als Verwahrer. Die Eisenbahn ist berechtigt,diese Gegenstände nach Ablauf von drei Monaten im Wege der Versteigerung oder, wenn dies nicht tunlich ist, bestmöglich ohne Förmlichkeit zu verkaufen. Sofern aber längeres Lagern den Wert dieser Gegenstände unverhältnismäßig vermindern oder der Wert die Lagerkosten nicht decken würde, ist die Eisenbahn berechtigt, die Gegenstände schon früher zu verkaufen. Wird der Gegenstand oder der Verkaufserlös binnen drei Jahren nicht behoben, so fällt er dem Finder zu.Wenn der Fin...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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