Multilaterale Vereinbarung M185 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt

Bundesgesetzblatt Nr. 12/2008, 4. Februar 2008Sonstiges (insbesondere Staatsverträge) › BMEIA (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten)

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Multilaterale Vereinbarung M185 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, ..

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Auszug


Multilaterale Vereinbarung M185 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICHJahrgang 2008Ausgegeben am 4. Februar 2008Teil III

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