Zusammenfassung
480. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
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Auszug
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER SCHWEIZ NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON PERESSIGSÄURE MIT HÖCHSTENS 40% PERESSIGSÄURE IN KOMBINATIONSVERPACKUNGEN (KUNSTSTOFF)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf Peressigsäure, stabilisiert, mit— höchstens 40% Peressigsäure,—...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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