Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember 1982 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Zusammenfassung


10. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember 1982 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 226 Z 3 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

(§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

...

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