Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1980 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Zusammenfassung


130. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1980 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 226 Z 4 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) ist nachzuweisen durch 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 10)

oder 2. Zeugnisse a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazi...

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