Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1982 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Zusammenfassung


72. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1982 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 260, des

§ 264 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

ARTIKEL I IMMOBILIENMAKLER Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung; die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken und fol...

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