VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON ORGANISCHEN PEROXIDEN Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 118/1979

Zusammenfassung


42. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn.2010 des ADR über die Beförderung von organischen Peroxiden

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Auszug


VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON ORGANISCHEN PEROXIDEN Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 118/1979

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550

und 2551 der Anlage A des ADR dürfen die nachfolgend genannten organischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr ...

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