Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Phosphorpentachlorid der Klasse 8, Ziffer 11, in freitragenden Kunststoffgefäßen

Zusammenfassung


415. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Phosphorpentachlorid der Klasse 8 Ziffer 11, in freitragenden Kunststoffgefäßen

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Auszug


Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Phosphorpentachlorid der Klasse 8, Ziffer 11, in freitragenden Kunststoffgefäßen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2808 Abs. 1 d) ...

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