VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Raney- Nickel-Katalysatoren [Klasse 4.2, Ziffer 6 a)] in Stahlfässern

Zusammenfassung


637. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Raney-Nickel-Katalysatoren [Klasse 4.2, Ziffer 6 a)] in Stahlfässern

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Raney- Nickel-Katalysatoren [Klasse 4.2, Ziffer 6 a)] in Stahlfässern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR dürfen Raney-Nickel-Katalysatoren — in Wasser aufgeschlämmt

— (Metalle in pyrophorer Form) der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6 ...

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