Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember 1966 über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung

Zusammenfassung


312. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß der Gewerbeordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember 1966 über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung

Auf Grund des § 23 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, wird verordnet:

§ 1. Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen,

schädlichen Insekten und dergleichen außer mit Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau (§ 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung)

haben den Nachweis der Befähigung zu erb...

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