Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 3/2004 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter, leerer Verpackungen, die Rückstände derKlasse 2 enthalten

Bundesgesetzblatt Nr. 73/2005, 2. Juni 2005Kundmachung (K) › BMAA (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 3/2004 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/94/EG über die Beförderung ungereingter, leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 3/2004 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter, leerer Verpackungen, die Rückstände derKlasse 2 enthalten

73. Kundmachung des Bundeskanzlers...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen