Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. November 1979 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Zusammenfassung


478. Verordnung: Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. November 1979 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Auf Grund des § 22 Albs. 3, 4, 8 und 9, des

§ 134 Abs. 1 2. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gemäß § 131

Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.

§ 2. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1

Z. 1 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Wa...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen