Zusammenfassung
86. Bundesgesetz: Militärbefugnisgesetz ? MBG sowie Änderung des Sperrgebietsgesetzes 1995
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz ? MBG) eingeführt sowie das Sperrgebietsgesetz 1995 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung(Militärbefugnisgesetz – MBG)Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen§   1. Begriffsbestimmungen§   2. Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei§   3. Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung§   4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§   5. Rechte der betroffenen Person 2. Teil Besondere Aufgaben und Befugnisse 1. Hauptstück Wachdienst 1. Abschnitt Aufgabe§   6. Wachdienst 2. Abschnitt Befugnisse§   7. Auskunftsverlangen§   8. Kontrolle von Personen§   9. Platzverbot§ 10. Wegweisung§ 11. Vorläufige Festnahme§ 12. Durchsuchen von Personen§ 13. Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen§ 14. Sicherstellen von Sachen§ 15. Verarbeitung von Daten 3. Abschnitt Maßnahmen zur Befugnisausübung§ 16. Unmittelbare Zwangsgewalt§ 17. Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt§ 18. Waffengebrauch§ 19. Lebensgefährdender Waffengebrauch 2. Hauptstück Militärische Nachrichtendienste 1. Abschnitt Aufgaben§ 20. Nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr 2. Abschnitt Befugnisse§ 21. Auskunftsverlangen§ 22. Verarbeitung von Daten§ 23. Verlässlichkeitsprüfung§ 24. Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung§ 25. Übermittlung 3. Hauptstück Militärische Luftraumüberwachung§ 26. Aufgaben und Befugnisse 3. Teil Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)1. Hauptstück Allgemeines§ 27. Leistungen§ 28. Voraussetzungen§ 29. Leistungspflichtiger§ 30. Ausnahmen von der Inanspruchnahme 2. Hauptstück Behörden und Verfahren§ 31. Anforderungsbehörde§ 32. Informationspflichten§ 33. Verfahren zur Anforderung§ 34. Aufhebung der Anforderung§ 35. Verfahrensrechtliche Sonderregelungen§ 36. Unmittelbare Inanspruchnahme 3. Hauptstück Besondere Bestimmungen§ 37. Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid§ 38. Erbringung der Leistung§ 39. Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand§ 40. Rückstellung des Leistungsgegenstandes§ 41. Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes§ 42. Eigentumsübernahme durch den Bund 4. Teil Rechtsschutz 1. Hauptstück Schadloshaltung 1. Abschnitt Ersatz von Schäden durch Maßnahmen zur Befugnisausübung§ 43. Anspruch und Höhe§ 44. Übergang von Ansprüchen§ 45. Anspruch im Falle einer Versicherungsleistung 2. Abschnitt Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen§ 46. Anspruch und Höhe§ 47. Kostenersatz 3. Abschnitt Verfahren§ 48. Entschädigung für eine Befugnisausübung§ 49. Rückersatz wegen Versicherungsleistung§ 50. Entschädigung für eine Inanspruchnahme von Leistungen§ 51. Verjährung von Entschädigungsansprüchen§ 52. Auszahlung der Entschädigungen 2. Hauptstück Beschwerden§ 53. Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen§ 54. Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte§ 55. Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen§ 56. Amtsbeschwerde 3. Hauptstück Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste§ 57. Rechtsschutzbeauftragter 5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen§ 58. Verwaltungsübertretungen§ 59. Abgabenfreiheit§ 60. Verweisungen auf andere Bundesgesetze§ 61. In- und Außerkrafttreten§ 62. Übergangsbestimmungen§ 63. Vollziehung 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen§ 1. (1) Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind 1. Soldaten und 2. Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind.(2) Militärische Dienststellen nach diesem Bundesgesetz sind alle Dienststellen im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.(3) Militärische Bereiche nach diesem Bundesgesetz sind unbewegliche Sachen, die zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung zur Verfügung stehen. Militärische Bereiche sind nach Maßgabe der jeweiligen besonderen örtlichen und militärischen Verhältnisse zu kennzeichnen.(4) Heeresgut nach diesem Bundesgesetz sind bewegliche Sachen, die militärischen Organen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.(5) Militärische Geheimnisse nach diesem Bundesgesetz sind alle militärisch bedeutsamen Tatsachen, Erkenntnisse, Nachrichten und Vorhaben, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden können.(6) Daten nach diesem Bundesgesetz sind sämtliche personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Z 1des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.(7) Militärische Rechtsgüter nach diesem Bun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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