Zusammenfassung
809. Verordnung: Beglaubigungsstellenverordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Beglaubigungsstellen und zur Änderung der Kalibrierdienstverordnung (Beglaubigungsstellenverordnung)
Auf Grund der §§ 10 und 57 bis 59 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird — hinsichtlich des § 10 — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Artikel I Beglaubigungsstellen Definitionen§ 1. (1) Staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen, im folgenden Beglaubigungsstellen genannt, sind Prüfstellen, die sich mit der Beglaubigung von Meßgeräten befassen und die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind.(2) Als Träger der Beglaubigungsstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechte...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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