Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (3. Novelle zur PBStV)

Bundesgesetzblatt Nr. 240/2008, 8. Juli 2008Verordnung (V) › BKA (Bundeskanzleramt)

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Zusammenfassung


Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (3. Novelle zur PBStV)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (3. Novelle zur PBStV)

240. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (3. Novelle zur PBStV) Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2 und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Verzeichnis der Anlagen die Zeile betreffend Anlage 2 und es wird nach Anlage 7 folgende Zeile angefügt:

"Anlage 8: § 11 Abs. 4 Downloadzertifikat"

2. § 1 Abs. 2 lautet:

"(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie."

3. § 3 Abs. 1 lautet:

"(1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss."

4. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet:"4.erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung vona)Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,b)Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder landwirtschaftliche Anhänger sind,c)Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,d)landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,e)Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/hdie erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und Gewerbe Metalltechnik- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Karosseriebauergewerbe und das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich lit. b oder das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e;"

5. In § 3 Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt im Klammerausdruck der Ausdruck "und 2".

6. In § 3 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Ausdruck "3.500 kg" die Wortfolge "und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h" eingefügt.

7. § 3 Abs. 4 lautet:

"(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:1.an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und2.bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen gemäß § 15, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Weiterbildung gilt da...

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