Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen (Abfallbehandlungspflichtenverordnung)

Bundesgesetzblatt Nr. 459/2004, 3. Dezember 2004Verordnung (V) › BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)

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Abfallbehandlungspflichtenverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen (Abfallbehandlungspflichtenverordnung)

459. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen (Abfallbehandlungspflichtenverordnung) Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziel der Verordnung ist die Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen.

Geltungsbereich/Verpflichteter

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002.

(2) Verpflichteter ist der Abfallbesitzer.

2. Hauptstück

1. Abschnitt

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die folgenden Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind:1.Haushaltsgroßgeräte, zB Kühlgerät...

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