Bundesgesetz vom 26. Juni 1957 zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz).

Bundesgesetzblatt, 08 Juli 1957 (Nr. 147/1957)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

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Zusammenfassung


147. Bundesgesetz: Bangseuchen-Gesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 26. Juni 1957 zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Gegenstand des Gesetzes.

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bekämpfung der Brucellose der Rinder (Abortus Bang) und, nach Maßgabe der Bestimmungen des.

§ 14, der sonstigen Haustiere (im nachfolgenden

„Seuche" oder in Wortverbindungen „Bang-"

genannt).

§ 2. Bekämpfungsgebiete.

(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2

und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete).

Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und den Viehesport sowie auf den Verseuchungsgrad der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung Bedacht zu nehmen.

(2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem vom Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder unmittelbar oder nach einer vorübergehenden Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen

(Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten und es müssen hiefür die erforderlichen Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf der Genehmigung de...

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