Bundesgesetz vom 1. April 1982, mit dem die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Mißwirtschaft und Korruption geändert und ergänzt werden (Zweites Antikorruptionsgesetz)

Zusammenfassung


205. Bundesgesetz: Zweites Antikorruptionsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 1. April 1982, mit dem die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Mißwirtschaft und Korruption geändert und ergänzt werden (Zweites Antikorruptionsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, wird ergänzt und geändert wie folgt:

1. § 20 hat zu lauten:

„§ 20. (1) Ein Geschenk oder eine andere Zuwendung von Geldeswert, die der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären, soweit nicht eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person darauf einen Rechtsanspruch hat.

(2) Handelt es sich beim Geschenk oder der anderen Zuwendung nicht um eine körperliche Sache oder besitzt der Täter das...

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