Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität Polen hat gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens am 28. Juli 2003 die nachstehende Änderung von Art. 3 Abs. 3 Z 1 notifiziert: ?auf polnischer Seite: a) der für innere Angelegenheiten zuständige Minister; b) der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister; c) der Leiter der Agentur für innere Sicherheit; d) der leitende Kommandant der Polizei; e) der leitende Kommandant des Grenzschutzes; f) der für öffentliche Finanzen zuständige Minister; g) der Generalinspektor für Finanzinformation.?
Bundesgesetzblatt, 23 Dezember 2003 (Nr. 139/2003)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
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