Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität Polen hat gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens am 28. Juli 2003 die nachstehende Änderung von Art. 3 Abs. 3 Z 1 notifiziert: ?auf polnischer Seite: a) der für innere Angelegenheiten zuständige Minister; b) der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister; c) der Leiter der Agentur für innere Sicherheit; d) der leitende Kommandant der Polizei; e) der leitende Kommandant des Grenzschutzes; f) der für öffentliche Finanzen zuständige Minister; g) der Generalinspektor für Finanzinformation.?

Bundesgesetzblatt, 23 Dezember 2003 (Nr. 139/2003)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


139. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität

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Auszug


Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität Polen hat gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens am 28. Juli 2003 die nachstehende Änderung von Art. 3 Abs. 3 Z 1 notifiziert: ?auf polnischer Seite: a) der für innere Angelegenheiten zuständige Minister; b) der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister; c) der Leiter der Agentur für innere Sicherheit; d) der leitende Kommandant der Polizei; e) der leitende Kommandant des Grenzschutzes; f) der für öffentliche Finanzen zuständige Minister; g) der Generalinspektor für Finanzinformation.?

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, nachstehend als die  

Vertragsparteien bezeichnet,  

getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,  

beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität,  

überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und  

Bekämpfung der Kriminalität,  

geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und  

nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung der beiden Staaten  

haben Folgendes vereinbart:  

Artikel 1  

(1) Die Vertragspart...

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