Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003)

Zusammenfassung


199. Verordnung: Schweinepest-Verordnung 2003

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003)

  

Auf Grund des § 1 Abs. 6, des § 23 Abs. 2 und des § 43 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl.  

Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, und § 35 Abs. 9 des  

Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  

Nr. 96/2002, wird verordnet:  

1. Abschnitt  

Anwendungsbereich und Allgemeines  

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß  

§ 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in  

Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von  

Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.  

(2) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß  

§ 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.  

2. Abschnitt  

Behördliche Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in           

Betrieben  

§ 2. (1) Nach der gemäß § 20 TSG verhängten vorläufigen Sperre hat der gemä...

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