VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3 a) der Klasse 2

Zusammenfassung


579. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3 a) der Klasse 2

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3 a) der Klasse 2

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2200 und 2201 der Anlage A zum ADR sowie der Rn.   211 210   des   Anha...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen