VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Italiens, Portugals, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien

Zusammenfassung


239. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Italiens, Portugals, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Italiens, Portugals, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien

 

 

(Übersetzung)

In Abweichung von den Vorschreibungen der Klasse 8, Ziff. 81 c), dürfen gebrauchte, beschädigte oder unbeschädigte Batterien nach einem der nachstehenden Verfahren befördert werden:

1. In Behältern fü...

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