VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Portugals, Italiens, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Zusammenfassung


240. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Portugals, Italiens, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Portugals, Italiens, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

 

(Übersetzung)

Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen