Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

Zusammenfassung


51. Bundesgesetz: Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

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Auszug


Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Personen, die in der Zeit vom 16. September 1938 bis zum 28. Mai 1945 nach reichsrechtlichen Vorschriften die Approbation al...

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