Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. Mai 1949, womit Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 171, über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung ?Ingenieur" erlassen werden.

Zusammenfassung


125. Verordnung: Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 171, über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur".

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. Mai 1949, womit Durchführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 171, über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung ?Ingenieur" erlassen werden.

Auf Grund der §§ 2, lit. c, 3, Abs. (1) und (2),

4, Abs. (3), 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 171, über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur"

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht verordnet:

§ 1. Das Recht zur Führung der Standesbezeich...

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