Zusammenfassung
30. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG)Inhaltsübersicht 1. Hauptstück Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 1 Sanitäter§ 2 Allgemeines§ 3 Geltungsbereich 2. Abschnitt Pflichten des Sanitäters§ 4 Allgemeine Pflichten§ 5 Dokumentationspflicht§ 6 Verschwiegenheitspflicht§ 7 Auskunftspflicht 3. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters§ 8 Sanitätsdienst – Allgemein§ 9 Rettungssanitäter§ 10 Notfallsanitäter§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen§ 12 Besondere Notfallkompetenzen§ 13 Notfallkompetenzverordnung 4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung§ 14 Allgemeines§ 15 Stichtag§ 16 Voraussetzungen§ 17 Qualifikationsnachweis – Inland§ 18 Qualifikationsnachweis – EWR§ 19 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR§ 20 Nostrifikation§ 21 Ergänzungsausbildung und -prüfung§ 22 Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen§ 23 Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters§ 24 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass§ 25 Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung§ 26 Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung 2. Hauptstück Ausbildung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 27 Aufnahme zur Ausbildung§ 28 Ausschluss von der Ausbildung§ 29 Ausbildungsablauf§ 30 Abschlussprüfungen§ 31 Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse 2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter§ 32 Allgemeines§ 33 Modul 1 – Inhalte§ 34 Verkürzte Ausbildungen 3. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter§ 35 Allgemeines§ 36 Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter§ 37 Modul 2 – Inhalte 4. Abschnitt Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen§ 38 Allgemeines§ 39 Modul Arzneimittellehre§ 40 Modul Venenzugang und Infusion 5. Abschnitt Besondere Notfallkompetenzen§ 41 Allgemeines§ 42 Modul Beatmung und Intubation 6. Abschnitt Berufsausbildung§ 43 Berufsmodul§ 44 Andere Gesundheitsberufe 7. Abschnitt Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung§ 45 Bewilligung der Module§ 46 Modulleitung§ 47 Lehrkräfte§ 48 Anrechnung§ 49 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 8. Abschnitt Fortbildungen und Rezertifizierungen§ 50 Fortbildung§ 51 Rezertifizierungen 3. Hauptstück Europaabkommen und Strafbestimmungen§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft§ 53 Strafbestimmungen 4. HauptstückÜbergangsbestimmungen§ 54 Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung§ 55 Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung§ 56 Erlöschen der Berechtigung§ 57 Personen mit Defibrillationsberechtigung§ 58 Personen ohne Defibrillationsberechtigung§ 59 Notfallsanitäter§ 60 Dokumentation§ 61 Ausbildung zum Sanitätsgehilfen§ 62 Anrechnung§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis 5. Hauptstück In-Kraft-Treten und Vollziehung§ 64 In-Kraft-Treten§ 65 Vollziehung 1. Hauptstück Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Sanitäter§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1. Rettungssanitäter und 2. Notfallsanitäter.(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.Allgemeines§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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