Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung)

Bundesgesetzblatt Nr. 200/2009, 1. Juli 2009Verordnung (V) › BMWFJ (Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend)

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Zusammenfassung


Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung)

200. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist1.ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,2.eine zahnärztliche Gruppenpraxis,3.eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder4.ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

(3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs."

(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 eingetreten werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten B...

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