Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung)

Bundesgesetzblatt Nr. 193/2009, 1. Juli 2009Verordnung (V) › BMWFJ (Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend)

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Zusammenfassung


Hafner/in-Ausbildungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung)

193. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Hafner/in

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hafner/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:1.Erstellen von technischen Zeichnungen (z.B. Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme),2.Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (z.B. Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen...

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