Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau (Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung)

Zusammenfassung


261. Verordnung: Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau (Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert  

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2000 BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:  

Lehrberuf Brunnen- und Grundbau  

§ 1. (1) Der Lehrberuf Brunnen- und Grundbau ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.  

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der  

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brunnen- und Grundbauer oder  

Brunnen- und Grundbauerin) zu bezeichnen.  

Berufsprofil  

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten f...

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