Zusammenfassung
261. Verordnung: Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau (Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2000 BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:  Lehrberuf Brunnen- und Grundbau  § 1. (1) Der Lehrberuf Brunnen- und Grundbau ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.  (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der  Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brunnen- und Grundbauer oder  Brunnen- und Grundbauerin) zu bezeichnen.  Berufsprofil  § 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten f...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
