Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/frau (Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung)

Bundesgesetzblatt Nr. 194/2009, 1. Juli 2009Verordnung (V) › BMWFJ (Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend)

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Zusammenfassung


Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/frau (Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung)

194. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/frau (Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:1.Ermitteln des Bedarfes für die Warenbeschaffung und Durchführen der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform,2.Überwachen und administratives Bearbeite...

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