Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker (Holz- und Sägetechniker-Ausbildungsverordnung)

Zusammenfassung


415. Verordnung: Holz- und Sägetechniker-Ausbildungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker (Holz- und Sägetechniker-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird — bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Holz- und Sägetechniker

§ 1.(1) Es wird der Lehrberuf „Holz- und Sägetechniker" mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1085/1994) werden dahe...

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