Zusammenfassung
407. Verordnung: Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz (PKA-Ausbildungsordnung)
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz (PKA-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet:
Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz§ 1. (1) Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (PKA) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) zu bezeichnen.Berufsprofil§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:1. Angebote einholen und bei Einkaufsgesprächen und bei der Sortimentsgestaltung mitwirken;2. Waren bestellen, Lieferungen überwachen und Lager betreuen;3. Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtliefe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
