Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauer (Tiefbauer-Ausbildungsordnung)
Bundesgesetzblatt Nr. 162/1998, 13. Mai 1998 › Verordnung (V)
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162. Verordnung: Tiefbauer-Ausbildungsordnung
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauer (Tiefbauer-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 13
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:Lehrberuf in der Bauwirtschaft§ 1. In der Bauwirtschaft ist der Lehrberuf Tiefbauer mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Berufsprofil§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildete Lehrling befähigt werde...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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