Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden

Zusammenfassung


79. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel 1  

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes  

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz  

BGBl. I Nr. 111/2002, wird wie folgt geändert:  

1. § 2 Abs. 6 lautet:  

„(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte, allenfalls  

unter Berücksichtigung einer ergänzenden Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden  

Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.“  

2. § 8 Abs. 1 lautet:  

„§ 8. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs. 2, 2a, 9, 12 und 13 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.“  

3. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:  

„(2a) Die Ausbildungsvorschriften können für bestimmte Lehrberufe auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung im Bescheid gemäß § 3a durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die schwerpunktmäßige Ausbildung ist in die Bescheide gemäß § 3a und in die Lehrverträge aufzunehmen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Lehrabschlussprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.“  

4. § 8 Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „12“ und „13“ und lauten die Absätze 3 bis 11 wie folgt:  

„(3) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das  

Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:  

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................................................  zwei Lehrlinge,  

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......................... je ein weiterer Lehrling.  

(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.

Bei Lehrberufen mit einer Dauer der Lehrzeit von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Weiters  

sind Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre erse...

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