Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Berufsbezeichnungen ,,Akademisch geprüfter Exportkaufmann? und ,,Akademisch geprüfte Exportkauffrau?

Zusammenfassung


481. Verordnung: Berufsbezeichnungen "Akademisch geprüfter Exportkaufmann" und "Akademisch geprüfte Exportkauffrau"

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Berufsbezeichnungen ,,Akademisch geprüfter Exportkaufmann? und ,,Akademisch geprüfte Exportkauffrau?

Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet:

§ 1. Der Dekan oder die Dekan...

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