Zusammenfassung
352. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982 ? WTBO-Novelle 1982
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Auszug
Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geändert wird (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs- Novelle 1982 ? WTBO-Novelle 1982)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IÄnderungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 59/1966 und 292/1967 wird wie folgt geändert:1. Dem § 2 ist folgender Abs. 6 anzufügen:„(6) Die Angehörigen der Berufsgruppen gemäßAbs. 1 Z 1 und 2 dürfen bei der Unterfertigung von Prüfungsberichten, Bestätigungsvermerken und Gutachten eine durch Weglassung der Worte „ und Steuerberater" verkürzte Berufsbezeichnung führen;dies gilt sinngemäß auch für die im Abs. 5 Z 1und 2 genannten Personengemeinschaften und juristischen Personen."2. Dem § 3, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, ist folgender Abs. 2 anzufügen:„(2) Die im Abs. 1 genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein."3. § 4 hat zu lauten:„§ 4. Mindestalter Bewerber um eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder müssen das 24. Lebensjahr vollendet haben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ausnahmen gewähren."4. § 5 hat zu lauten:„§ 5. Besondere Vertrauenswürdigkeit Besondere Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Berufswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen strafbaren Handlung oder wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist. Gleiches gilt, wenn der Berufswerber von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit rechtskräftig bestraft worden ist und die Strafe nicht getilgt ist."5. Im § 7 Abs. 2 haben die Worte „oder Kommanditgesellschaft auf Aktien" zu entfallen.6. § 9 Abs. 3 hat zu lauten:„(3) Personen, die bereits seit mindestens zwei Jahren als Steuerberater bestellt und tätig sind, sind zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 zuzulassen."7. Dem § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen:„(4) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist der Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägig...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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