Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Zusammenfassung


430. Verordnung: Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 26. April 1976 über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,

insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

§ 1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, werden die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1. September 1976 in Kraft gesetzt:

1. für Lehrberufe der Bau- u...

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