BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens

Zusammenfassung


566. Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie Erklärungen

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Auszug


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens

Der Nationalrat hat beschlossen.

1. der nachstehende Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94, der hinsichtlich

— Art. 32 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird, und

— Art. 33 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates in Anhang 14 des Beschlusses, mit dem Anhang XVI des EWR-Abkommens geändert wird, verfassungsändernd ist, sowie die Erklärungen werden genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie die Erklärungen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 (EWR), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 910/1993, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,

UNTER HINWEIS auf das Ziel der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und der Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen sowie einer intensiveren und breiteren Zusammenarbeit bei den flankierenden und horizontalen Politiken beruht,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen Bezugnahmen auf EG-Rechtsakte enthält, die für den EWR relevant sind und von der Europäischen Gemeinschaft vor dem 1. August 1991 verabschiedet worden sind,

IN ERWÄGUNG der Tatsache, daß zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Einzelpersonen und Marktteilnehmer und nach den Ergebnissen der gemeinsamen Prüfung der von der Europäischen Gemeinschaft nach dem 31. Juli 1991 verabschiedeten Rechtsakte durch die Vertragsparteien das Abkommen zu ändern ist,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß aufgrund der besonderen Art der in Anhang 6 dieses Beschlusses genannten Rechtsakte die gleichzeitige Anwendung dieser Rechtsakte innerhalb der Gemeinschaft und des EWR vom Inkrafttreten des EWR-Abkommens an erforderlich ist,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß gemäß Protokoll 1 des Abkommens die Bestimmungen der in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Abkommen und Protokoll 1 angewendet werden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes vorgesehen ist —

BESCHLIESST Artikel 1

Protokoll 47 und die Anhäge I, II, IV bis IX, XI und XIII bis XXII des Abkommens werden nach Maßgabe der Anhänge 1 bis 20 dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

(1) Sofern in den Anhängen zu diesem Beschluß nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zeitpunkte für das Inkrafttreten oder die Durchführung der in diesen Anhängen genannten Rechtsakte für die Zwecke des Abkommens wie folgt festgesetzt:

—   Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses maßgebend.

—   Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes maßgebend.

(2) Die in Anhang 6 des Beschlusses genannten Rechtsakte und die dort aufgeführten Bestimmungen sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens an anwendbar.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird in der EWR-Abteilung des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 1994

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Präsident N.G. van der Pas Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses P.K. Mannes M. Sucker Anhang 1

des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.

A. HAUPTTEIL 1. Der Hauptteil wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „in der Anlage" durch die Worte „in Anlage 1" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein."

c)...

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