Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Bundesgesetzblatt Nr. 138/2006, 29. August 2006Kundmachung (K) › BMAA (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten)

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Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

138. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 162/2005) hinterlegt:Staaten:Datum der Hinterlegung derRatifikations- bzw. Beitrittsurkunde:Brunei Darussalam24. Mai 2006Cook Inseln11. August 2006Marshallinseln2. März 2006Oman7. Februar 2006

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:

Brunei Darussalam:

Die Regierung von Brunei Darussalam bringt seine Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen der Konvention zum Ausdruck, die gegensätzlich zu der Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Anschauungen und Grundsätzen des Islam, der offiziellen Religion von Brunei Darussalam sein können, und erklärt Vorbehalte zu Art. 9 Abs. 2 sowie zu Art. 29 Abs. 1 der Konvention.

Cook Inseln:

Vorbehalte:

Die Regierung der Cook Inseln behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 lit. b nicht anzuwenden.

Die Regierung der Cook Inseln behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Konvention dann nicht anzuwenden, wenn sie mit den politischen Linien im Zusammenhang mit der Rekrutierung oder mit dem Dienst unvereinbar sind:a)bei den St...

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