KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU

Zusammenfassung


443. Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau samt Vorbehalten

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Auszug


KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 bis 4 verfassungsändernd sind,

samt Vorbehalten wird verfassungsmäßig genehmigt;

2. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieser Konvention im Hinblick darauf, daß die Satzung der Vereinten Nationen den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau bekräftigt,

im Hinblick darauf, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz der Unzulässigkeit der Diskriminierung aufstellt und verkündet,

daß alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und jeder Mensch ohne irgendeinen Unterschied, einschließlich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts,

Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten hat,

im Hinblick darauf, daß die Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen,

sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen und politischen Rechte zu gewährleisten,

in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und Sonderorganisatio-

nen abgeschlossenen internationalen Konventionen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,

ferner im Hinblick auf die Resolutionen, Erklärungen und Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,

jedoch besorgt darüber, daß

die Frau trotz dieser verschiedenen Instrumente noch immer weitgehend diskriminiert wird,

unter Hinweis darauf, daß die Diskriminierung der Frau die Grundsätze der Gleichberechtigung und der ...

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