Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. Dezember 1986 betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Zusammenfassung


4. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. Dezember 1986 betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 296/1986) hinterlegt:

Staaten:  Datum der Hinterlegung der Ratifikations-  bzw.

Beitrittsurkunde:

Angola                             17. September 1986

Finnland                            4. September 1986

Irak                                 13. August 1986

Kostarika                           4. April 1986

Vereinigtes Königreich        7. April 1986

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

IRAK

„Der Beitritt zu diesem Übereinkommen bedeutet nicht, daß der Irak durch die Bestimmungen des Art. 2 lit. f und g, des Art. 9 Abs. 1 und 2 und des Art. 16 des Übereinkommens gebunden ist. Der Vorbehalt zum letztgenannten Artikel erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des islamischen Shariahrechts,

das Frauen die gleichen Rechte wie die ihrer Ehegatten zugesteht, damit ein gerechtes Gleichgewicht zwischen ihnen gewährleistet ist.

Der Irak legt auch einen Vorbehalt zu Art. 29

Abs. 1 des Übereinkommens in bezug auf den Grundsatz des internationalen Schlichtungsverfahrens...

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