Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 5. Juli 1963 über die Besoldung der Bundesbahnbeamten (Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963).

Zusammenfassung


170. Kundmachung: Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963.

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Auszug


Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 5. Juli 1963 über die Besoldung der Bundesbahnbeamten (Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963).

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 26. Juni 1963 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

§ 1. Anwendungsbereich.

(0 Die Besoldungsordnung findet auf Personen Anwendung, die als Bundesbahnbeamte angestellt werden. Grundsätzlich sind alle für den regelmäßigen Eisenbahnbetrieb notwendigen Bediensteten,

sofern sie die vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, dieser Besoldungsordnung zu unterstellen.

(2) Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten

— im folgenden kurz Beamte genannt —

ist ein privatrechtliches.

(3) Die Beamten männlichen und weiblichen Geschlechtes sind in ihrer besoldungsrechtlichen Behandlung grundsätzlich gleichgestellt. Eine unterschiedliche Behandlung findet nur insoweit statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2. Anstellung.

(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan

(§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt sein.

(2) Der Beamte erhält bei Anstellung grundsätzlich die niedrigste Gehaltsstufe der für seinen Dienstposten vorgesehenen Gehaltsgruppe.

(3) Wird ein vollbeschäftigter Vertragsbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen als provisorischer Beamter angestellt, so erhält er in seiner Gehaltsgruppe die Gehaltsstufe, die er erreicht hätte, wenn er die Zeit des Vertragsverhältnisses in gleicher Verwendung als Beamter zugebracht hätte. Hiebei bleiben vor Vollendung des 18. Lebensjahres zugebrachte Dienstzeiten unberücksichtigt.

(4) Inwieweit im übrigen dem Beamten vor der Anstellung liegende Zeiträume für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet werden können, wird besonders bestimmt.

(5) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.

§ 3. Provisorisches Dienstverhältnis.

(1) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen als provisorischer Beamt...

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