Bundesgesetz vom 21. Mai 1969 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung)

Zusammenfassung


201. Bundesgesetz: Bundesforste-Dienstordnung

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Auszug


Bundesgesetz vom 21. Mai 1969 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nichts anderes bestimmt wird, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste" in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.

(2) Auf Personen, die als Ferialpraktikanten,

Forstpraktikanten oder Lehrlinge beschäftigt werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Dienstgeber

§ 2. Der Bund als Dienstgeber wird durch die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste,

im folgenden kurz „Generaldirektion"

genannt, vertreten.

Aufnahme

§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt,

dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

a) die Österreichische Staatsbürgerschaft;

b) das vollendete 18. Lebensjahr;

c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;

d) die allgemeine Eignung für den Dienst,

für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A dieses Bundesgesetzes bestimmt sind;

e) einwandfreies Vorleben.

(2) Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. b kann, sofern geeignete Bewerber, die das Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, von den übrigen Voraussetzungen kann von der Bundesregierung in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 35,

37 und 42 in Anschlag zu bringen.

(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.

Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

§ 4- Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis,

auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste

§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste

übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht

§ 56 Abs. 2 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.

Dienstvertrag

§ 6. (1) Dem Bediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,

b) für welchen Dienstzweig der Bedienstete aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,

c) ob der Bedienstete definitiv mit einer Funktion gemäß § 22 betraut wurde und welcher Verwendungsstufe er demgemäß

zugewiesen wird,

d) ob._das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,

e) ob der Bedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung).

f) daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit oder eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden.

Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten.

Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster Satz gelten nicht für Forstadjunkten (Â...

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