Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 20. August 1953 über die Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten sind.

Zusammenfassung


144. Verordnung: Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten sind.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 20. August 1953 über die Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten sind.

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, wird verordnet:

§ 1. Allgemeine Best...

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